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   BVerwG, 12.06.1997 - 11 B 13.97   

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BVerwG, 12.06.1997 - 11 B 13.97 (https://dejure.org/1997,13506)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1997 - 11 B 13.97 (https://dejure.org/1997,13506)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1997 - 11 B 13.97 (https://dejure.org/1997,13506)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sanierungsanordnung aufgrund einer Störung und Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Verhältnismäßigkeit einer konkret angeordneten Sanierungsmaßnahme - Mangelnde Aufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund Nichteinholung zusätzlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1997 - 11 B 13.97
    Dieses Ermessen wird nur dann nicht verfahrensfehlerfrei ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung zusätzlicher Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - ).
  • BVerwG, 14.03.1988 - 5 B 7.88
    Auszug aus BVerwG, 12.06.1997 - 11 B 13.97
    Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, wieso die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, der zeitweise Stillstand der Sanierungsanlage sei im Gegensatz zu seiner Auffassung nicht nur auf Grundwasserstillstände zurückzuführen, sondern vielmehr durchaus sinnvoll, einen Verstoß gegen allgemeinverbindliche Beweisgrundsätze darstellen soll (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - ).
  • BVerwG, 18.04.1991 - 2 C 7.90

    Verletzung der richterlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung - Pflicht zur

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1997 - 11 B 13.97
    Maßgebend für die Frage, welche Tatsachen der Tatrichter dabei nach § 86 Abs. 1 VwGO aufzuklären hat, ist seine eigene materiellrechtliche Auffassung, die er seiner Entscheidung zugrunde legt (BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 7.90 - ).
  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

    Warum die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geboten gewesen sein soll, insbesondere, aufgrund welcher besonderen Umstände das diesbezügliche tatrichterliche Ermessen (Beschlüsse vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 = NVwZ 1996, 1010 und vom 12. Juni 1997 - BVerwG 11 B 13.97 - juris) vorliegend hätte eingeschränkt sein können, legt die Beschwerde nicht dar.
  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1483/03

    Planfeststellung für den Bau einer Landesmesse

    Die entsprechenden Prognosen vermag die Klägerin auch nicht mit dem bloßen Hinweis in Frage zu stellen, dass die in den Plänen der "Lufthygienischen Verträglichkeitsuntersuchung" dargestellten Verschlechterungen der Luftqualitätsverhältnisse in quantitativer Hinsicht unverständlich seien (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.1997 - BVerwG 11 B 13.97 -).

    Im Übrigen läge die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 98 VwGO i. V. m. §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.1997 - BVerwG 11 B 13.97 - Beschl. v. 13.03.1992, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO 13. A. 2002, § 108 Rn. 10 m.w.N.).

    Dass aus den aus der "Verkehrsuntersuchung Landesmesse" ersichtlichen deutlichen Auswirkungen des Bahnprojekts Stuttgart 21 auf die Verkehrsmittelanteile (im Flughafen- und Messeverkehr), die ohne Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 106) und dem von Dr. Brenner + Münnich festgehaltenen Ergebnis (a.a.O., S. 45) als "nicht nachvollziehbar bzw. nicht realistisch" bezeichnet werden, womit noch kein Abwägungsfehler dargetan ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.1997 - BVerwG 11 B 13.97 -), nicht ebenso deutliche Einflüsse auf das Kfz-Fahrtenaufkommen resultieren, erhellt ohne weiteres daraus, dass den Wirkungen des im Fall "ohne S 21" geringeren ÖPV-Anteils ein geringeres Fluggastaufkommen und ein geringeres auf den Bahnhof bezogenes Kfz-Aufkommen gegenüberstehen (vgl. Verkehrsuntersuchung Landesmesse, Mai 2001, a.a.O., S. 17 f.; Bender + Stahl, Stellungnahme der Beigeladenen vom August 2002, S. 31 f., RPS-Box Anlagen zu Ordner 25, / 2043 ; Dr. Brenner + Münnich, a.a.O., S. 69).

  • BVerwG, 24.03.2000 - 9 B 530.99
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch soweit sie sich auf eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruft (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 - BayVBl 1994, 143 ) - darf ein Tatsachengericht, wenn zur politischen Situation in einem Herkunftsland bereits zahlreiche Auskünfte, Gutachten und Stellungnahmen vorliegen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gem. § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden, ob es zusätzliche Auskünfte und Sachverständigengutachten im vorliegenden Verfahren einholt (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluß vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - [juris]; Beschluß vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 30.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2, S. 7 (12) = NVwZ 1999, 654 ; Beschluß vom 12. Juni 1997 - BVerwG 11 B 13.97 - [juris]; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.09.2011 - 5 B 23.11

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Ablehnung der beantragten Einholung weiterer

    Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung einer weiteren Auskunft oder eines weiteren Gutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 19. August 2010 - BVerwG 10 B 22.10, 10 PKH 11.10 - juris Rn. 11 und vom 12. Juni 1997 - BVerwG 11 B 13.97 - juris Rn. 5; Urteile vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 und vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1).
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